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§ 54 ZTKG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.06.2019 — BGBl. I Nr. 121/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.01.201430.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 5401.06.199431.12.2013 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 121/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Aufsichtsbehörde

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben;
    3. Ziffer 3
      Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlußunfähig werden.
  3. Absatz 3,Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in ihren Kammernachrichten zu verlautbaren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40152482