Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Disziplinarstrafen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis;
Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;
Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
der Verlust der Befugnis.
(2)Absatz 2,Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen werden.
(3)Absatz 3,Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungs- und Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
Schlagworte
Milderungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40023865