Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Disziplinaranwalt
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die Kammervorstände der Länderkammern und der Vorstand der Bundeskammer haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.
(2)Absatz 2,Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR12154957
Alte Dokumentnummer
N9199433671J