Rechtstracker.at

§ 66 ZTKG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.06.2019 — BGBl. I Nr. 121/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.01.201430.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 6601.06.199431.12.2013 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 121/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Verweisung und Einstellung

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
  3. Absatz 3,Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind . Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4,Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, sowie die Herstellung von Abschriften auf eigene Kosten zu gewähren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40152485