Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Fristen
§ 72.Paragraph 72,
Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt mit dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12154969
Alte Dokumentnummer
N9199433683J