Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 74.Paragraph 74,
Die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich eines allfälligen Berufungsverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen. Die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich eines allfälligen Berufungsverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des römisch 22 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12154971
Alte Dokumentnummer
N9199433685J