Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
1.Ziffer eins Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
2.Ziffer 2 Gemäß Artikel 16.4 des EUMETSAT-Übereinkommens wird dieses Übereinkommen für Österreich ab dem Zeitpunkt rechtsgültig, an dem seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer des Übereinkommens, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, hinterlegt wird.
GESCHEHEN zu Hamburg am 19. Oktober 1993 in zwei Urschriften, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR12155056
alte Dokumentnummer
N9199435579J