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Art. 3

Fassungen
ab 19.11.2000 — BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute19.11.2000 § → § BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)
Art. 329.12.199318.11.2000 BGBl. Nr. 304/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.11.2000BGBl. Nr. 304/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 3 – Annahme von Programmen und des Allgemeinen Haushalts

  1. Absatz eins,Pflichtprogramme und der Allgemeine Haushalt werden durch die Annahme einer Programmentschließung durch den Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird.
  2. Absatz 2,Freiwillige Programme werden durch die Annahme einer Programmerklärung durch die interessierten Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird. Jedes freiwillige Programm muß mit den Zielen der EUMETSAT übereinstimmen und dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entsprechen. Die Programmerklärung wird vom Rat in einer Ermächtigungsentschließung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii genehmigt.

    Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung des Entwurfs einer Programmerklärung zu beteiligen, und kann innerhalb der in der Programmerklärung gesetzten Frist Teilnehmerstaat dieses freiwilligen Programms werden.

    Freiwillige Programme treten in Kraft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedstaaten der EUMETSAT durch Unterzeichnung der Erklärung innerhalb der gesetzten Frist ihre Teilnahme erklärt haben und die Beiträge dieser Teilnehmerstaaten 90 vH des gesamten Finanzierungsrahmens erreicht haben.

Anmerkung

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155227

Alte Dokumentnummer

N9199437339J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A3/NOR12155227