Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Generaldirektor
Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor
Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn er auf frischer Tat betroffen wird;
Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a;
dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für sein persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern der Regierungen gewährt wird.
Schlagworte
Zivilgerichtsbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR40069875