Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen
Beim Abschluss anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR40069891