Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
(1)Absatz eins,Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten genießt die EUMETSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen:
soweit sie auf Beschluss des Rates im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
der Rat hat die Pflicht, auf diese Immunität in allen Fällen zu verzichten, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT darauf verzichtet werden kann;
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EUMETSAT gehörendes oder für die EUMETSAT betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 21, 22 oder 23 dieses Protokolls oder nach Artikel 15 des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs;
im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Versorgungsansprüchen, welche die EUMETSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet;
im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUMETSAT angestrengten Gerichtsverfahren steht;
im Fall einer von der EUMETSAT aufgenommenen kommerziellen Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Die Vermögenswerte der EUMETSAT, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität
von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;
von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
NOR40069864