Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 110 Plöckenpaß Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 110 Plöckenpaß Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,775 und bindet bei km 26,80 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AHU - im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
NOR12155109
Alte Dokumentnummer
N9199436030J