Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
29.12.2015 bis 19.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 229.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
Anl. 221.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Anhang römisch zwei

1. CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

1.1. CE-Kennzeichnung

  • Strichaufzählung
    Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
    Anmerkung, Schriftbild nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
  • Strichaufzählung
    Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
  • Strichaufzählung
    Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

1.2. Angaben

Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    maximaler Betriebsdruck (PS in bar),
  • Strichaufzählung
    maximale Betriebstemperatur (T tief max in ºC ),
  • Strichaufzählung
    minimale Betriebstemperatur (T tief min in ºC ),
  • Strichaufzählung
    Fassungsvermögen des Behälters (römisch fünf in l),
  • Strichaufzählung
    Name oder Markenzeichen des Herstellers,
  • Strichaufzählung
    Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters,
  • Strichaufzählung
    die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die „CE“- Kennzeichnung angebracht wurde.
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es so beschaffen sein, daß es nicht wiederverwendbar ist; ferner muß auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden.

  1. Ziffer 2
    BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Strichaufzählung
    die Angaben gemäß Ziffer eins, mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters;
  • Strichaufzählung
    der vorgesehene Verwendungsbereich;
  • Strichaufzählung
    die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.
Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

  1. Ziffer 3
    TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

3.1. Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins oder der harmonisierten Normen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, entfaltet werden, insbesondere

  1. Litera a
    einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
  2. Litera b
    die Bedienungsanleitung;
  3. Litera c
    eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:
    • Strichaufzählung
      die gewählten Werkstoffe
    • Strichaufzählung
      die gewählten Schweißverfahren
    • Strichaufzählung
      die gewählten Kontrollen
    • Strichaufzählung
      alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter.

3.2. Bei Anwendung der in den Paragraphen 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:

  1. Litera a
    die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder des Bedienungspersonals;
  2. Litera b
    das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
  3. Litera c
    einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.

  1. Ziffer 4
    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

4.1. Begriffsbestimmungen

  1. Litera a
    Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird.
  2. Litera b
    Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann.
  3. Litera c
    Die minimale Betriebstemperatur „T tief min“ ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
  4. Litera d
    Die maximale Betriebstemperatur „T tief max“ ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
  5. Litera e
    Die Streckgrenze „R tief ET“ ist bei der maximalen Betriebstemperatur „T tief max“ der Wert
    • Strichaufzählung
      der oberen Streckgrenze R tief eH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder
    • Strichaufzählung
      der Dehngrenze R tief p 0,2 oder
    • Strichaufzählung
      der Dehngrenze R tief p 1,0 bei unlegiertem Aluminium.
  6. Litera f
    Behälterbaureihe:
    Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Ziffern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/oder durch die Länge ihres zylindrischen Teiles unterscheiden, wobei folgendes gilt:
    • Strichaufzählung
      Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuß haben.
    • Strichaufzählung
      Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuß haben.
    Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.
  7. Litera g
    Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs.
  8. Litera h
    Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
  9. Litera i
    Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen, insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften, aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.

4.2. Symbole

A             Dehnung nach Bruch (L tief o =

              5,65 Wurzel S tief o)                                %

A tief 80 mm  Dehnung nach Bruch (L tief o = 80 mm)                %

KCV           Kerbschlagarbeit                                  J/cm2

P             Berechnungsdruck                                    bar

PS            Betriebsdruck                                       bar

P tief h      Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder

              Druckluftprüfung                                    bar

R tief p 0,2  Dehngrenze 0,2%                                  N/mm2

R tief ET     Streckgrenze bei maximaler

              Betriebstemperatur                                N/mm2

R tief eH     Obere Streckgrenze                                N/mm2

R tief m      Zugfestigkeit bei Raumtemperatur                  N/mm2

T tief max    Maximale Betriebstemperatur                      ºC    

T tief min    Minimale Betriebstemperatur                      ºC    

V             Fassungsvermögen des Behälters                        l

R tief m, max maximale Zugfestigkeit                            N/mm2

R tief p 1,0  Dehngrenze 1,0%                                  N/mm2

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Schlagworte

Serienkennzeichnung, Wartungsbedingung, Wasserdruckprüfung

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR40177855