Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
29.12.2015 bis 19.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1029.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1021.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

EG-Baumusterprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß die Bauart eines Behälters den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder von seinem in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Bevollmächtigten für ein Behältermodell oder ein für eine Behälterbaureihe repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen zugelassenen Stelle zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der Behälter,
    2. Ziffer 2
      die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 3,
    Mit dem Antrag ist ein für die geplante Produktion repräsentativer Behälter vorzuführen.
  3. Absatz 3,Die zugelassene Stelle hat die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Sie hat die technischen Bauunterlagen zu prüfen und festzustellen, ob diese angemessen sind (Paragraph 9,), und sie hat den vorgeführten Behälter zu prüfen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Prüfung des Behälters hat die zugelasse Anmerkung, richtig: zugelassene) Stelle
      1. Litera a
        darauf zu achten, ob der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann,
      2. Litera b
        Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob die Behälter den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins entsprechen.
  4. Absatz 4,Entspricht die Bauart den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2, so hat die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller mitzuteilen ist. Diese Bescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen zugelassenen Stellen können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.
  5. Absatz 5,Die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat dies den übrigen zugelassenen Stellen mitzuteilen. Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte zugelassene Stelle, die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzieht, hat dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen. Dieser unterrichtet die übrigen EWR-Vertragsstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR40177847