Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
29.12.2015 bis 19.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1229.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1221.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

EG-Konformitätserklärung und EG-Überwachung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Jener Hersteller, welcher die Auflagen nach Paragraph 13, erfüllt, hat die CE-Kennzeichnung nach Paragraph 15, an jenen Behältern anzubringen, die er für übereinstimmend mit folgendem erklärt:
    1. Ziffer eins
      Den technischen Bauunterlagen nach Anhang römisch zwei Ziffer 3,, für die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      einem zugelassenen Baumuster.
    Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitätserklärung unterliegt der Hersteller der EG-Überwachung, wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt.
  2. Absatz 2,Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, darauf zu achten, daß der Hersteller seinen Auflagen nach Paragraph 13, Absatz 2, ordnungsgemäß nachkommt. Sie ist von jener zugelassenen Stelle wahrzunehmen, welche die EG-Baumusterbescheinigung nach Paragraph 10, ausgestellt hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, oder andernfalls von jener zugelassenen Stelle, bei welcher die technischen Bauunterlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zur Prüfung der Angemessenheit eingereicht worden sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR40177849