Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfache Druckbehälter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Herstellung überprüfen, ob
die Dokumentation gemäß § 13 Abs. 1 und die Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 alle erforderlichen Informationen enthalten,die Dokumentation gemäß Paragraph 13, Absatz eins und die Bauunterlagen gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 3, alle erforderlichen Informationen enthalten,
oben angeführte Dokumentationen und Bauunterlagen zur Herstellung eines dem § 4 Abs. 1 und 2 entsprechenden Behälters angemessen sindoben angeführte Dokumentationen und Bauunterlagen zur Herstellung eines dem Paragraph 4, Absatz eins und 2 entsprechenden Behälters angemessen sind
und zutreffendenfalls hierüber eine Bescheinigung ausstellen.
(2)Absatz 2,Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß die zugelassene Stelle außerdem im Laufe der Herstellung
sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 überprüft,sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, überprüft,
an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.
(3)Absatz 3,Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte, zugelassene Stelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen zuständigen Behörden der EFTA-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA ein Exemplar des Kontrollberichtes zu überlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Schlagworte
Herstellungsort
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177851