Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
29.12.2015 bis 19.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1429.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1421.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Herstellung überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      die Dokumentation gemäß Paragraph 13, Absatz eins und die Bauunterlagen gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 3, alle erforderlichen Informationen enthalten,
    2. Ziffer 2
      oben angeführte Dokumentationen und Bauunterlagen zur Herstellung eines dem Paragraph 4, Absatz eins und 2 entsprechenden Behälters angemessen sind
    und zutreffendenfalls hierüber eine Bescheinigung ausstellen.
  2. Absatz 2,Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß die zugelassene Stelle außerdem im Laufe der Herstellung
    1. Ziffer eins
      sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, überprüft,
    2. Ziffer 2
      an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.
  3. Absatz 3,Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte, zugelassene Stelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen zuständigen Behörden der EFTA-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA ein Exemplar des Kontrollberichtes zu überlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Schlagworte

Herstellungsort

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR40177851