Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.12.2015 bis 19.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 229.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 221.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter,
    1. Ziffer eins
      die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
    3. Ziffer 3
      die nicht dazu bestimmt sind, einer Flammenwirkung ausgesetzt zu werden,
    4. Ziffer 4
      deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
    5. Ziffer 5
      die entweder
      1. Litera a
        durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teiles entspricht, oder
      2. Litera b
        durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,
    6. Ziffer 6
      deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS.V) höchstens 10.000 bar.l beträgt,
    7. Ziffer 7
      deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 ºC liegt und
    8. Ziffer 8
      deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 ºC und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 ºC liegt.
  2. Absatz 2,Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind nicht
    1. Ziffer eins
      Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
    2. Ziffer 2
      Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
    3. Ziffer 3
      Feuerlöscher.
  3. Absatz 3,Einfache Druckbehälter werden im folgenden als Behälter bezeichnet.
  4. Absatz 4,Serienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Types in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
  5. Absatz 5,Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole des Anhanges römisch zwei Ziffer 4,
  6. Absatz 6,Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im folgenden als „EWR-Vertragsstaaten“ bezeichnet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR40177839