Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
29.12.2015 bis 19.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 829.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 821.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Bescheinigungsverfahren

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vor der serienmäßigen Herstellung von Behältern, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, hat der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter folgende Prüfungen zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      Werden die Behälter vollständig entsprechend einer harmonisierten Norm gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, hergestellt, ist wahlweise
      1. Litera a
        eine Prüfung der Angemessenheit der technischen Bauunterlagen gemäß Paragraph 9, oder
      2. Litera b
        eine EG-Baumusterprüfung gemäß Paragraph 10, an einem Behältermuster durchführen zu lassen.
    2. Ziffer 2
      Werden die Behälter nur unter teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, gefertigt, muß ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung gemäß Paragraph 10, unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Behälter, für die eine Bescheinigung der Angemessenheit oder eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grund der Verfahren gemäß Absatz eins, vorliegt, sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l beträgt, der EG-Prüfung nach Paragraph 11,,
    2. Ziffer 2
      wenn das Druckinhaltsprokukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l beträgt, jedoch mehr als 50 bar.l, nach Wahl des Herstellers
      1. Litera a
        dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach Paragraph 12, oder
      2. Litera b
        der EG-Prüfung nach Paragraph 11,
  3. Absatz 3,Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Absatz eins und 2 sind in einer Amtssprache des EWR-Vertragsstaates, in dem die Stelle zugelassen ist, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR40177845