Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfache Druckbehälter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Bescheinigungsverfahren
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor der serienmäßigen Herstellung von Behältern, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, hat der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter folgende Prüfungen zu veranlassen:
Werden die Behälter vollständig entsprechend einer harmonisierten Norm gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 hergestellt, ist wahlweiseWerden die Behälter vollständig entsprechend einer harmonisierten Norm gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, hergestellt, ist wahlweise
eine Prüfung der Angemessenheit der technischen Bauunterlagen gemäß § 9 odereine Prüfung der Angemessenheit der technischen Bauunterlagen gemäß Paragraph 9, oder
eine EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 an einem Behältermuster durchführen zu lassen.eine EG-Baumusterprüfung gemäß Paragraph 10, an einem Behältermuster durchführen zu lassen.
Werden die Behälter nur unter teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gefertigt, muß ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 unterzogen werden.Werden die Behälter nur unter teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, gefertigt, muß ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung gemäß Paragraph 10, unterzogen werden.
(2)Absatz 2,Behälter, für die eine Bescheinigung der Angemessenheit oder eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grund der Verfahren gemäß Abs. 1 vorliegt, sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:Behälter, für die eine Bescheinigung der Angemessenheit oder eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grund der Verfahren gemäß Absatz eins, vorliegt, sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l beträgt, der EG-Prüfung nach § 11,Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l beträgt, der EG-Prüfung nach Paragraph 11,,
wenn das Druckinhaltsprokukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l beträgt, jedoch mehr als 50 bar.l, nach Wahl des Herstellers
dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach § 12 oderdem Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach Paragraph 12, oder
der EG-Prüfung nach § 11.der EG-Prüfung nach Paragraph 11,
(3)Absatz 3,Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in einer Amtssprache des EWR-Vertragsstaates, in dem die Stelle zugelassen ist, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Absatz eins und 2 sind in einer Amtssprache des EWR-Vertragsstaates, in dem die Stelle zugelassen ist, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177845