Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 372/1996Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 2. (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von den in § 1 angeführten Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:Paragraph 2, (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von den in Paragraph eins, angeführten Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:
das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
(2)Absatz 2,Der Halter des Flugfeldes hat diese Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der in der Bewilligung des Nebenwegeverkehrs gemäß § 12 Abs. 3 Zollgesetz, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zolldienststelle und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.Der Halter des Flugfeldes hat diese Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der in der Bewilligung des Nebenwegeverkehrs gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Zollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zolldienststelle und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben. (3)Absatz 3,Die in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten sind dann nicht zu übermitteln, wenn sich auf dem Flugfeld eine für die Grenz- und Zollabfertigung ermächtigte Dienststelle befindet.Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten sind dann nicht zu übermitteln, wenn sich auf dem Flugfeld eine für die Grenz- und Zollabfertigung ermächtigte Dienststelle befindet.
Schlagworte
Landeflugzeit, Grenzabfertigung
Dokumentnummer
NOR12155130
Alte Dokumentnummer
N9199436082J