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§ 2 F-GÜV

Fassungen
01.06.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 393/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.199431.07.1996 BGBl. Nr. 393/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 372/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 393/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 372/1996

Abkürzung

F-GÜV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 2, (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von den in Paragraph eins, angeführten Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
  2. Ziffer 2
    den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
  3. Ziffer 3
    die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
  4. Ziffer 4
    die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
  1. Absatz 2,Der Halter des Flugfeldes hat diese Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der in der Bewilligung des Nebenwegeverkehrs gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Zollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zolldienststelle und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten sind dann nicht zu übermitteln, wenn sich auf dem Flugfeld eine für die Grenz- und Zollabfertigung ermächtigte Dienststelle befindet.

Schlagworte

Landeflugzeit, Grenzabfertigung

Gesetzesnummer

10012399

Dokumentnummer

NOR12155130

Alte Dokumentnummer

N9199436082J