Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 372/1996Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 3. Die Halter der in § 1 angeführten Flugfelder haben Aufzeichnungen über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 übermittelten Daten zu führen. Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Paragraph 3, Die Halter der in Paragraph eins, angeführten Flugfelder haben Aufzeichnungen über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 1 bis 4 übermittelten Daten zu führen. Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12155131
Alte Dokumentnummer
N9199436083J