Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 57 Güssinger Straße im Bereich der Gemeinde Pertlstein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 419/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 57 Güssinger Straße wird im Bereich der Gemeinde Pertlstein wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 68,50, umfährt Pertlstein im Norden und bindet bei km 70,87 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pertlstein aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-57-04 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12155168
Alte Dokumentnummer
N9199437093J