Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Mayrhofen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 421/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Mayrhofen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 37,39 und bindet bei km 37,575 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Mayrhofen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 503-10 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR12155170
Alte Dokumentnummer
N9199437097J