Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Marktgemeinde Treffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98 Millstätter Straße wird im Bereich der Gemeinden Afritz und Treffen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 31,72 und bindet bei km 32,24 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Afritz und Treffen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:500 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
NOR12155172
Alte Dokumentnummer
N9199437188J