Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 190 Vorarlberger Straße und der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße wird im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 58,963, verläuft von km 59,171 (neu) bis km 59,438 (neu) auf der bestehenden Seestraße und bindet bei km 59,574 (alt)/km 59,57 (neu) wieder in den Bestand ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 202 Schweizer Straße wird im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) in dem unter Punkt 1 festgelegten Abschnitt der B 190 Vorarlberger Straße und bindet bei km 0,256 (alt)/km 0,30 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS 9326/18 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
NOR12155173
Alte Dokumentnummer
N9199437190J