Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 29.05.1994 — BGBl. Nr. 414/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute29.05.1994 BGBl. Nr. 414/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.05.1994BGBl. Nr. 414/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 10

Hilfsorgan für die Durchführung des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Hiermit wird ein Hilfsorgan für die Durchführung des Übereinkommens eingesetzt, das die Konferenz der Vertragsparteien bei der Beurteilung und Überprüfung der wirksamen Durchführung des Übereinkommens unterstützt. Dieses Organ steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen; es umfaßt Regierungsvertreter, die Sachverständige auf dem Gebiet der Klimaänderungen sind. Es berichtet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig über alle Aspekte seiner Arbeit.
  2. Absatz 2,Unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien wird dieses Organ wie folgt tätig:
    1. Litera a
      Es prüft die nach Artikel 12 Absatz 1 übermittelten Informationen, um die Gesamtwirkung der von den Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen anhand der neuesten wissenschaftlichen Beurteilungen der Klimaänderungen zu beurteilen;
    2. Litera b
      es prüft die nach Artikel 12 Absatz 2 übermittelten Informationen, um die Konferenz der Vertragsparteien bei der Durchführung der in Artikel 4 Absatz 2 Litera d, geforderten Überprüfung zu unterstützen;
    3. Litera c
      es unterstützt die Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

10012409

Dokumentnummer

NOR12155204

alte Dokumentnummer

N9199437263J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/414/A10/NOR12155204