Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 29.05.1994 — BGBl. Nr. 414/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute29.05.1994 BGBl. Nr. 414/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

29.05.1994BGBl. Nr. 414/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 25

Rücktritt

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

10012409

Dokumentnummer

NOR12155219

Alte Dokumentnummer

N9199437278J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/414/A25/NOR12155219