Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1994Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Forschung und systematische Beobachtung
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 lit. g werden die VertragsparteienBei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Litera g, werden die Vertragsparteien
internationale und zwischenstaatliche Programme und Netze oder Organisationen unterstützen und gegebenenfalls weiterentwickeln, deren Ziel es ist, Forschung, Datensammlung und systematische Beobachtung festzulegen, durchzuführen, zu bewerten und zu finanzieren, wobei Doppelarbeit soweit wie möglich vermieden werden sollte;
internationale und zwischenstaatliche Bemühungen unterstützen, um die systematische Beobachtung und die nationalen Möglichkeiten und Mittel der wissenschaftlichen und technischen Forschung, vor allem in den Entwicklungsländern, zu stärken und den Zugang zu Daten, die aus Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche stammen, und deren Analysen sowie den Austausch solcher Daten und Analysen zu fördern;
die speziellen Sorgen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen und an der Verbesserung ihrer im Lande vorhandenen Möglichkeiten und Mittel zur Beteiligung an den unter den lit. a und b genannten Bemühungen mitwirken.die speziellen Sorgen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen und an der Verbesserung ihrer im Lande vorhandenen Möglichkeiten und Mittel zur Beteiligung an den unter den Litera a und b genannten Bemühungen mitwirken.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2022
Dokumentnummer
NOR12155199
alte Dokumentnummer
N9199437258J