Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 29.05.1994 — BGBl. Nr. 414/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute29.05.1994 BGBl. Nr. 414/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.05.1994BGBl. Nr. 414/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 5

Forschung und systematische Beobachtung

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Litera g, werden die Vertragsparteien

  1. Litera a
    internationale und zwischenstaatliche Programme und Netze oder Organisationen unterstützen und gegebenenfalls weiterentwickeln, deren Ziel es ist, Forschung, Datensammlung und systematische Beobachtung festzulegen, durchzuführen, zu bewerten und zu finanzieren, wobei Doppelarbeit soweit wie möglich vermieden werden sollte;
  2. Litera b
    internationale und zwischenstaatliche Bemühungen unterstützen, um die systematische Beobachtung und die nationalen Möglichkeiten und Mittel der wissenschaftlichen und technischen Forschung, vor allem in den Entwicklungsländern, zu stärken und den Zugang zu Daten, die aus Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche stammen, und deren Analysen sowie den Austausch solcher Daten und Analysen zu fördern;
  3. Litera c
    die speziellen Sorgen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen und an der Verbesserung ihrer im Lande vorhandenen Möglichkeiten und Mittel zur Beteiligung an den unter den Litera a und b genannten Bemühungen mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

10012409

Dokumentnummer

NOR12155199

alte Dokumentnummer

N9199437258J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/414/A5/NOR12155199