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Art. 8

Fassungen
ab 29.05.1994 — BGBl. Nr. 414/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute29.05.1994 BGBl. Nr. 414/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.05.1994BGBl. Nr. 414/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 8

Sekretariat

  1. Absatz eins,Hiermit wird ein Sekretariat eingesetzt.
  2. Absatz 2,Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer auf Grund des Übereinkommens eingesetzten Hilfsorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
    2. Litera b
      es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter;
    3. Litera c
      es unterstützt die Vertragsparteien, insbesondere diejenigen, die Entwicklungsländer sind, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen;
    4. Litera d
      es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeit und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
    5. Litera e
      es sorgt für die notwendige Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Stellen;
    6. Litera f
      es trifft unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;
    7. Litera g
      es nimmt die anderen im Übereinkommen und dessen Protokollen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein ständiges Sekretariat und sorgt dafür, daß es ordnungsgemäß arbeiten kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

10012409

Dokumentnummer

NOR12155202

alte Dokumentnummer

N9199437261J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/414/A8/NOR12155202