Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 1024.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

Stimmzettel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat die Stimmzettel von Amts wegen aufzulegen. Die Stimmzettel haben die zugelassenen Wahlvorschläge mit ihrer Bezeichnung in der Reihenfolge ihres Einbringens neben einer Rubrik mit einem Kreis anzuführen.
  2. Absatz 2,Der Wähler hat den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Anbringen eines Zeichens in dem neben dem Wahlvorschlag befindlichen Kreis erkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel für die Wahl des gleichen Organs, die verschiedenen Wahlvorschlägen zuzurechnen wären, so sind alle Stimmen ungültig; wären alle Stimmzettel demselben Wahlvorschlag zuzurechnen, zählen sie als eine gültige Stimme.
  4. Absatz 4,Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts sind ungültige Stimmen. Ungültige Stimmen sind auch solche, die auf einen nicht zugelassenen Wahlvorschlag lauten oder den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214259