Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/06 Ziviltechniker
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,
Text
Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach Schluß der Stimmabgabe hat die Wahlkommission zu prüfen, ob die Wähler, die von der Briefwahl Gebrauch gemacht haben, im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder ob sie persönlich abgestimmt haben.
(2)Absatz 2,Ist der Name des Wählers in der Wählerliste eingetragen und hat er nicht persönlich gewählt, so ist der Name des Wählers unter Anmerkung der ihm in der Wählerliste zugeordneten Nummer im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer einzutragen und in der Wählerliste unter Anmerkung der Nummer des Abstimmungsverzeichnisses abzustreichen. Hierauf hat der Wahlleiter das Wahlkuvert dem weiteren Briefumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen.
(3)Absatz 3,Ist sein Name nicht in der Wählerliste eingetragen oder hat er bereits persönlich gewählt oder kann aus den Angaben auf dem weiteren Briefumschlag die Identität des Wählers nicht zweifelsfrei festgestellt werden, hat die Wahlkommission das eingesandte Wahlkuvert unter Wahrung des Wahlgeheimnisses zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Dokumentnummer
NOR40214261