Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 1424.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

Ermittlungsverfahren

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat die auf die Wahlvorschläge entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter das Drittel und bei Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Stimmensummen werden daraufhin der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungszahlen bis zu jener Zahl bezeichnet, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen soviele Mandate, als seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungszahlen erhalten haben, wobei die Ordnungszahl gleichzeitig angibt, das wievielte der zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach dieser Ermittlung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommen würde, entscheidet das Los.
    2. Ziffer 2
      Die Ermittlung der gewählten Wahlwerber hat sodann derart zu erfolgen, daß die Mandate in der durch die Ordnungszahlen festgelegten Reihenfolge und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand der Ingenieurkonsulenten sind dabei jene Wahlwerber zu überspringen, deren Fachgebiet durch bereits vor ihnen berufene Wahlwerber in einer Anzahl vertreten ist, daß bei ihrer Berufung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben würde. An ihrer Stelle ist der nächste Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages zu berufen.
    3. Ziffer 3
      Von den nichtberufenen Wahlwerbern sind entsprechend der Reihenfolge des Wahlvorschlages so viele als Ersatzmitglied gewählt, als der Hälfte der auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate, auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundet, entspricht.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214263