Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 2624.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

9. Abschnitt

Wahl der Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat die Bundessektionen, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Bundessektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
  2. Absatz 2,Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv Wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Bundessektion gewählt. Wahlvorschläge sind schriftlich, spätestens eine Woche vor der Wahl, beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Bundessektion.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214275