Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/06 Ziviltechniker
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,
Text
Wählerlisten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der Kammermitglieder zu übergeben. Dieses hat für jedes Mitglied anzugeben:
in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
den Kanzleisitz, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz,
sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Dokumentnummer
NOR40214253