Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 524.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluß zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2,Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.

Schlagworte

Schreibfehler

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214254