Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 824.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

Briefwahl

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Spätestens eine Woche vor dem Wahltag hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten das Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des Absatz 2 und 3 zuzusenden.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, müssen nach Ausübung ihres Stimmrechts die Stimmzettel in das Wahlkuvert und sodann das Wahlkuvert in einen weiteren Briefumschlag legen, der den Vor- und Zunamen, die Befugnis und den Kanzleisitz (Hauptwohnsitz) des Wählers zu enthalten hat, und den weiteren Briefumschlag so rechtzeitig an die Wahlkommission senden, daß dieser vor Beginn der Stimmenzählung bei ihr einlangt.
  3. Absatz 3,Die Verwendung eines anderen als des zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen Stimmzettel macht die Stimme ungültig.
  4. Absatz 4,Für die verschiedenen Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare Wahlkuverts zu verwenden.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214257