Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.2019 bis 26.07.2022 — BGBl. I Nr. 29/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 924.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 117, Absatz 19, ZTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Text

Abstimmung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Am Wahltage hat die Wahlkommission im Wahllokal zumindest in der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, 2, Satz erforderlichen Zahl an Mitgliedern ständig anwesend zu sein. Der Wahlkommissär hat die Wahlhandlung zu eröffnen und als Wahlleiter für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und je nach Wahlkörper deutlich unterscheidbarer Wahlkuverts, Wahlurnen und eine Wahlzelle befinden.
  3. Absatz 3,Jeder zur persönlichen Stimmabgabe erschienene Wähler hat der Wahlkommission seinen Namen und seine Befugnis anzugeben sowie im Zweifel seine Identität nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Dem Wähler sind das seinem Wahlkörper entsprechende Wahlkuvert und die Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat die Stimmzettel nach Ausübung des Wahlrechts in der Wahlzelle in das Wahlkuvert zu legen und dann dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wähler kann auch das ihm zugesandte Wahlkuvert und die ihm zugesandten Stimmzettel verwenden. Hat er sie schon außerhalb des Wahllokals ausgefüllt, hat er sie, ohne die Wahlzelle aufzusuchen, dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter gibt die Wahlkuverts ungeöffnet in die für den Wahlkörper vorgesehene Wahlurne.
  5. Absatz 5,Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers unter Anmerkung der ihm in der Wählerliste zugeordneten Nummer im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer einzutragen und in der Wählerliste unter Anmerkung der Nummer des Abstimmungsverzeichnisses abzustreichen.
  6. Absatz 6,Ist der Wähler in der Wählerliste nicht eingetragen oder ist seine Identität nicht erwiesen, ist er von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214258