Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2009Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 5
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zu § 5 Abs. 4
AUSRÜSTUNGSLISTE
für die Jacht
...........................................
(Name der Jacht)
für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)
Punkte 1 bis 22
Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette, und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:
die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m 3 Bruttoraumgehalt zu betragen;
die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ENORM EN 24565 zu entsprechen;
ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:
die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;
zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich;
mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;
eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:
die Anzahl der Rettungsringe hat bei Jachten, deren Lange mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt, mindestens zwei, bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei zu betragen;
eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;
eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung”;eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM römisch fünf 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung”;
ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;
Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
ein Log oder ein Speedometer;
ein Handlot oder ein Echolot;
eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
eine wasserdichte Signallampe;
Rote Fallschirmsignale......................................4
Rote Handfackeln............................................4
Weiße Handfackeln...........................................4
Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit
Signalmunition .............................................1
ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;
einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, (Seestraßenordnung); genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks.
Schlagworte
Ankerleine, Ankergurt
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR40105795