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Anl. 5 JachtZulVO

Fassungen
10.06.2009 bis 25.05.2012 — BGBl. II Nr. 171/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 526.05.201208.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 169/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020
Anl. 510.06.200925.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 171/2009
Anl. 509.07.199409.06.2009 BGBl. Nr. 502/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtzulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

10.06.2009BGBl. II Nr. 171/2009

Außerkrafttretensdatum

25.05.2012danach: BGBl. II Nr. 169/2012

Abkürzung

JachtZulVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                         Anlage 5

                                                        ------------

                                                        zu § 5 Abs. 4

                          AUSRÜSTUNGSLISTE

                            für die Jacht

             ...........................................

(Name der Jacht)

für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 22

  1. Ziffer eins
    Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette, und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:
    die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m 3 Bruttoraumgehalt zu betragen;
    die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ENORM EN 24565 zu entsprechen;
  2. Ziffer 2
    ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:
    die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
  3. Ziffer 3
    die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;
  4. Ziffer 4
    zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich;
    mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;
  5. Ziffer 5
    eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
  6. Ziffer 6
    Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:
    die Anzahl der Rettungsringe hat bei Jachten, deren Lange mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt, mindestens zwei, bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei zu betragen;
  7. Ziffer 7
    eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
  8. Ziffer 8
    ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;
  9. Ziffer 9
    eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM römisch fünf 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung”;
  10. Ziffer 10
    ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;
  11. Ziffer 11
    Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
  12. Ziffer 12
    ein Log oder ein Speedometer;
  13. Ziffer 13
    ein Handlot oder ein Echolot;
  14. Ziffer 14
    ein Fernglas;
  15. Ziffer 15
    eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
  16. Ziffer 16
    ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
  17. Ziffer 16 a
    ein UKW-Sprechfunkgerät;
  18. Ziffer 17
    eine wasserdichte Signallampe;
  19. Ziffer 18
    ein Signalhorn;
  20. Ziffer 19
    Notsignale:

       Rote Fallschirmsignale......................................4

       Rote Handfackeln............................................4

       Weiße Handfackeln...........................................4

       Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit

       Signalmunition .............................................1

  1. Ziffer 20
    ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;
  2. Ziffer 21
    einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, (Seestraßenordnung);
  3. Ziffer 22
    genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks.

Schlagworte

Ankerleine, Ankergurt

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40105795