Rechtstracker.at

Anl. 6 JachtZulVO

Fassungen
26.05.2012 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 169/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 626.05.201208.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 169/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020
Anl. 610.06.200925.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 171/2009
Anl. 609.07.199409.06.2009 BGBl. Nr. 502/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtzulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

26.05.2012BGBl. II Nr. 169/2012

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

JachtZulVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 6 zu Paragraph 5, Absatz 5, JachtZulVO

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name der Jacht)

für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)

Punkte 1 bis 29

  1. Ziffer eins
    ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;
  2. Ziffer 2
    ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
  3. Ziffer 3
    die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;
  4. Ziffer 4
    zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;
  5. Ziffer 5
    aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;
  6. Ziffer 6
    eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
  7. Ziffer 7
    bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel römisch drei Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;
  8. Ziffer 8
    eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
  9. Ziffer 9
    ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;
  10. Ziffer 10
    eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM römisch fünf 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;
  11. Ziffer 11
    ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;
  12. Ziffer 12
    ein Funknavigationsgerät;
  13. Ziffer 13
    Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
  14. Ziffer 14
    ein Log oder ein Speedometer;
  15. Ziffer 15
    ein Handlot oder ein Echolot;
  16. Ziffer 16
    ein Fernglas;
  17. Ziffer 17
    eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
  18. Ziffer 18
    ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;
  19. Ziffer 19
    ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;
  20. Ziffer 20
    eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;
  21. Ziffer 21
    eine wasserdichte Signallampe;
  22. Ziffer 22
    ein Signalhorn;
  23. Ziffer 23
    Notsignale:
    4 Rote Fallschirmsignale
    4 Rote Handfackeln
    4 Weiße Handfackeln
    1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition
  24. Ziffer 24
    eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;
  25. Ziffer 25
    eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);
  26. Ziffer 26
    ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;
  27. Ziffer 27
    ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, (Seestraßenordnung – COLREG);
  28. Ziffer 28
    genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;
  29. Ziffer 29
    auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Im RIS seit

08.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140078