Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 548/1994Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,).
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für geringfügige Veränderungen und Maßnahmen an Fahrbetriebsmitteln, die von Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 Z I 1, Straßenbahnen gemäß § 1 Z I 2 sowie Anschlußbahnen gemäß § 1 Z II 1 des Eisenbahngesetzes 1957 eingesetzt werden. Diese Verordnung gilt für geringfügige Veränderungen und Maßnahmen an Fahrbetriebsmitteln, die von Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph eins, Z römisch eins 1, Straßenbahnen gemäß Paragraph eins, Z römisch eins 2 sowie Anschlußbahnen gemäß Paragraph eins, Z römisch zwei 1 des Eisenbahngesetzes 1957 eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155352
Alte Dokumentnummer
N9199439016J