Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.07.1994 bis 26.07.2006 — BGBl. Nr. 548/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.07.199426.07.2006 BGBl. Nr. 548/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.07.1994BGBl. Nr. 548/1994

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Index

93/01 Eisenbahn

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,).

Text

Allgemeines

Paragraph 2,

In dieser Verordnung angeführte geringfügige Veränderungen und Maßnahmen betreffend Fahrbetriebsmittel bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung, sofern

  1. Ziffer eins
    das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,
  2. Ziffer 2
    Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt und
  3. Ziffer 3
    nach anderen Gesetzen und Verordnungen einzuholende Genehmigungen erwirkt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012416

Dokumentnummer

NOR12155353

Alte Dokumentnummer

N9199439017J