Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 548/1994Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,).
Text
Allgemeines
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung angeführte geringfügige Veränderungen und Maßnahmen betreffend Fahrbetriebsmittel bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung, sofern
das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,
Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt und
nach anderen Gesetzen und Verordnungen einzuholende Genehmigungen erwirkt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155353
Alte Dokumentnummer
N9199439017J