Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.07.1994 bis 26.07.2006 — BGBl. Nr. 548/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.07.199426.07.2006 BGBl. Nr. 548/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.07.1994BGBl. Nr. 548/1994

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Index

93/01 Eisenbahn

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,).

Text

Paragraph 3,

Geringfügige Veränderungen und Maßnahmen betreffend Fahrbetriebsmittel im Sinne des Paragraph 2, sind

  1. Ziffer eins
    der Ersatz von Bauteilen alter Bauart durch Bauteile neuerer Bauart, sofern damit keine Änderung der Funktionsweise der Bauteile verbunden ist;
  2. Ziffer 2
    die Anpassung einer eisenbahnrechtlich genehmigten Ausführung (Serie) an eine spätere eisenbahnrechtlich genehmigte Ausführung (Serie) der gleichen Baureihe einschließlich die Nachrüstung mit Zusatzeinrichtungen (beispielsweise INDUSI-Einrichtungen, Zugfunkeinrichtungen, Einrichtungen zur Linienzugbeeinflussung);
  3. Ziffer 3
    die Ergänzung der Ausstattung mit zusätzlichen Einrichtungen (beispielsweise Fahrradhalterungen, Einrichtungen zur Ladegutsicherung, Türsicherungen), sofern diese Einrichtungen bereits bei anderen Fahrbetriebsmitteln eisenbahnrechtlich genehmigt wurden;
  4. Ziffer 4
    die Überstellungsfahrten, Probefahrten und Meßfahrten vor Abschluß des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sofern damit weder Personenbeförderung noch Güterbeförderung verbunden wird und sofern durch entsprechende betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, daß eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs ausgeschlossen ist;
  5. Ziffer 5
    die Überstellungsfahrten, Probefahrten und Meßfahrten mit Fahrbetriebsmitteln, die für den Export bestimmt sind und in Österreich keinem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden, sofern damit weder Personenbeförderung noch Güterbeförderung verbunden wird und sofern durch entsprechende betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, daß eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012416

Dokumentnummer

NOR12155354

Alte Dokumentnummer

N9199439018J