Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 548/1994Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Geringfügige Veränderungen und Maßnahmen betreffend Fahrbetriebsmittel im Sinne des § 2 sind Geringfügige Veränderungen und Maßnahmen betreffend Fahrbetriebsmittel im Sinne des Paragraph 2, sind
der Ersatz von Bauteilen alter Bauart durch Bauteile neuerer Bauart, sofern damit keine Änderung der Funktionsweise der Bauteile verbunden ist;
die Anpassung einer eisenbahnrechtlich genehmigten Ausführung (Serie) an eine spätere eisenbahnrechtlich genehmigte Ausführung (Serie) der gleichen Baureihe einschließlich die Nachrüstung mit Zusatzeinrichtungen (beispielsweise INDUSI-Einrichtungen, Zugfunkeinrichtungen, Einrichtungen zur Linienzugbeeinflussung);
die Ergänzung der Ausstattung mit zusätzlichen Einrichtungen (beispielsweise Fahrradhalterungen, Einrichtungen zur Ladegutsicherung, Türsicherungen), sofern diese Einrichtungen bereits bei anderen Fahrbetriebsmitteln eisenbahnrechtlich genehmigt wurden;
die Überstellungsfahrten, Probefahrten und Meßfahrten vor Abschluß des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sofern damit weder Personenbeförderung noch Güterbeförderung verbunden wird und sofern durch entsprechende betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, daß eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs ausgeschlossen ist;
die Überstellungsfahrten, Probefahrten und Meßfahrten mit Fahrbetriebsmitteln, die für den Export bestimmt sind und in Österreich keinem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden, sofern damit weder Personenbeförderung noch Güterbeförderung verbunden wird und sofern durch entsprechende betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, daß eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155354
Alte Dokumentnummer
N9199439018J