Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 548/1994Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,).
Text
Meldepflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Maßnahmen gemäß § 3 Z 2 nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß § 3 schriftlich anzuzeigen sind.Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß Paragraph 3, schriftlich anzuzeigen sind.
(3)Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für das jeweilige Fahrbetriebsmittel zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für das jeweilige Fahrbetriebsmittel zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155355
Alte Dokumentnummer
N9199439019J