Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.07.1994 bis 26.07.2006 — BGBl. Nr. 548/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.07.199426.07.2006 BGBl. Nr. 548/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.07.1994BGBl. Nr. 548/1994

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Index

93/01 Eisenbahn

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,).

Text

Meldepflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß Paragraph 3, schriftlich anzuzeigen sind.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für das jeweilige Fahrbetriebsmittel zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012416

Dokumentnummer

NOR12155355

Alte Dokumentnummer

N9199439019J