Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aerosolpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009BGBl.Nr. 560 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Von einer Kennzeichnung der Aerosolpackung gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und Z 2.3 lit. b kann auch ohne Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 abgesehen werden, wenn die Aerosolpackung nicht mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündliche Bestandteile enthält.Von einer Kennzeichnung der Aerosolpackung gemäß der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, Litera b und Ziffer 2 Punkt 3, Litera b, kann auch ohne Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, abgesehen werden, wenn die Aerosolpackung nicht mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündliche Bestandteile enthält.
(2)Absatz 2,Aerosolpackungen, die mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündlicher Bestandteile enthalten, dürfen anstelle der Kennzeichnung gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und Z 2.3 lit. b mitAerosolpackungen, die mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündlicher Bestandteile enthalten, dürfen anstelle der Kennzeichnung gemäß der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, Litera b und Ziffer 2 Punkt 3, Litera b, mit
dem Flammensymbol gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b unddem Flammensymbol gemäß der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, Litera b, und
der Aufschrift, „Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen“,
gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungen müssen entsprechend § 7 Abs. 1 erster Satz ausgeführt sein.gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungen müssen entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz ausgeführt sein.
(3)Absatz 3,Von einer Kennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 kann abgesehen werden.Von einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, kann abgesehen werden.
(4)Absatz 4,Aerosolpackungen, die entsprechend den 1.8.2. vorstehenden Absätzen gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. März 1995 erstmalig in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009
Dokumentnummer
NOR12155367
Alte Dokumentnummer
N9199439043J