Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aerosolpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009BGBl.Nr. 560 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unter Aerosolpackungen im Sinne dieser Verordnung versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
(2)Absatz 2,Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR, BGBl. Nr. 522/1973, als Druckgaspackungen bezeichnet.Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, als Druckgaspackungen bezeichnet. (3)Absatz 3,Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009
Dokumentnummer
NOR12155358
Alte Dokumentnummer
N9199439034J