Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.07.1994 bis 29.09.2009 — BGBl. Nr. 560/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.07.199429.09.2009 BGBl. Nr. 560/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 560 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.07.1994BGBl. Nr. 560/1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unter Aerosolpackungen im Sinne dieser Verordnung versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
  2. Absatz 2,Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, als Druckgaspackungen bezeichnet.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Gesetzesnummer

10012417

Dokumentnummer

NOR12155358

Alte Dokumentnummer

N9199439034J