Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aerosolpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009BGBl.Nr. 560 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Inverkehrbringen
§ 5.Paragraph 5,
Aerosolpackungen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 11, nur in Verkehr gebracht werden wenn, Aerosolpackungen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 11,, nur in Verkehr gebracht werden wenn,
die Aerosolpackung zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen ist,die Aerosolpackung zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, versehen ist,
die Aerosolpackung mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen ist,die Aerosolpackung mit den gemäß Paragraph 7, erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen ist,
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 9 nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, von der Behörde gemäß Paragraph 9, nicht festgestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009
Dokumentnummer
NOR12155361
Alte Dokumentnummer
N9199439037J