Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aerosolpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009BGBl.Nr. 560 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Kennzeichnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf jeder Aerosolpackung oder, sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:
Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen „Anm.: Zeichen nicht darstellbar“ (umgekehrtes Epsilon),
kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfülloses,
die in der Anlage Ziffern 2.2 und 2.3 angeführten Angaben,
das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.
(2)Absatz 2,Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen der Anlage Ziffern 2.2 lit. b und 2.3 lit. b nicht anzuwenden. Er hat Kopien der entsprechenden Unterlagen zur Einsicht der Behörde zur Verfügung zu halten. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Masseprozent entzündliche Bestandteile“.Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen der Anlage Ziffern 2.2 Litera b und 2.3 Litera b, nicht anzuwenden. Er hat Kopien der entsprechenden Unterlagen zur Einsicht der Behörde zur Verfügung zu halten. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Masseprozent entzündliche Bestandteile“.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009
Dokumentnummer
NOR12155363
Alte Dokumentnummer
N9199439039J