Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
23.07.1994 bis 29.09.2009 — BGBl. Nr. 560/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 923.07.199429.09.2009 BGBl. Nr. 560/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 560 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.07.1994BGBl. Nr. 560/1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Sicherheitsmängel

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
  2. Absatz 2,Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Gesetzesnummer

10012417

Dokumentnummer

NOR12155365

Alte Dokumentnummer

N9199439041J