Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aerosolpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009BGBl.Nr. 560 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Sicherheitsmängel
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.Wird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
(2)Absatz 2,Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009
Dokumentnummer
NOR12155365
Alte Dokumentnummer
N9199439041J