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Anl. 2

Fassungen
23.07.1994 bis 27.07.2011 — BGBl. Nr. 561/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 223.07.199427.07.2011 BGBl. Nr. 561/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

23.07.1994BGBl. Nr. 561/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

1. Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, fallen, außer Kraft.

2. Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,).

Text

                                                           Anlage 2

                                                         ------------

Alternative Verfahrensbestimmungen für die Durchführung von Prüfungen

                 und Ausstellung von Bescheinigungen

1.       Die Bestimmungen der Anlage 1 sind mit folgenden Maßgaben

         anzuwenden:

1.1.     Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 1 Z 1 wählt der

         Hersteller oder sein Bevollmächtigter unter Bezugnahme auf

         dieses Verfahren eine vom Bestimmungsstaat benannte Stelle,

         welche die Prüfung der Unterlagen (Vorprüfung) gemäß

         Anlage 1 Z 2 durchführt, sowie eine weitere benannte Stelle,

         welche nicht eine benannte Stelle des Bestimmungsstaates

         ist, zur Durchführung der an der Produktionsstätte der

         Druckgeräte durchzuführenden Prüfungen gemäß Anlage 1 Z 3.

Benannte stellen in Österreich für die Durchführung der Vorprüfung sind Erstprüfstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 6,

1.2. Die Aufgaben der österreichischen Bestimmungsverwaltung sind, mit Ausnahme der Wahl der benannten Stellen, von Erstprüfstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, wahrzunehmen. Die Wahl der benannten Stellen erfolgt gemäß Ziffer eins Punkt eins,

1.3. Die Erstprüfstellen haben den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die durchgeführten Verfahren zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

10012418

Dokumentnummer

NOR12155374

Alte Dokumentnummer

N9199439051J